Hallennutzungsordnung

 

24. März 1993 Wesentlicher Bestandteil des Mietvertrages

§ 1 Zuständigkeit

  1. Für die einmalige oder regelmäßig wiederkehrende Überlassung der Tuchbleichenhalle ist die Vereins- gemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg GdBR zuständig.
  2. Im Rahmen dieser Zuständigkeit vergibt die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg die Halle nach dieser Benutzungsordnung für sportliche und kulturelle Zwecke sowie für gewisse Veranstaltungsarten, die durch den Hallenausschuss grundsätzlich festgelegt werden.

§ 2 Überlassungszweck

  1. Die Halle wird Dauermietern und Einmalmietern gegen einen entsprechenden Mietpreis zur Verfügung gestellt, ganz gleich, ob sie in Dilsberg wohnen oder nicht. Vereinsmitglieder des Musikvereins und des Turnerbundes haben Vorrang vor anderen Mietern, Dilsberger Einwohner haben Vorrang vor auswärtigen Mietern, wenn gleichzeitige Terminwünsche vorliegen. Über die Höhe des Mietpreises bestimmt der Hallenausschuss.
  2. Über die einzelnen Vermietungen entscheidet der Geschäftsführer. Die Überwachung der Nutzungszeiten und der Überlassungszwecke kann der Geschäftsführer oder sein Beauftragter jederzeit überprüfen.
  3. Zu Zeiten, die an Dauervermieter vergeben sind, können grundsätzlich keine anderen Vermietungen erfolgen; es sei denn, Ausnahmefälle und die örtlichen Gegebenheiten (Größere Feste, mehrtägige Veranstaltungen u. ä.) machen dies notwendig. Die Entscheidung trifft der Geschäftsführer oder sein Stellvertreter nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit im Einvernehmen mit den jeweils betroffenen Dauermietern.
  4. Weiter wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Halle für sog. Jugendfeten auf kommerzieller oder auch freundschaftlicher Basis oder ähnliche Veranstaltungen dieser Art nicht vermietet wird, da von diesen Veranstaltungen eine wesentlich erhöhte Beschädigungsgefahr ausgeht. 
    Wenn der Mieter trotzdem eine solche Veranstaltung durchführt, kann der Vermieter jederzeit kurzfristig –auch während der Veranstaltung -  die Genehmigung ohne Nennung von Gründen und ohne Erstattung von irgendwelchen Ausfallkosten zurücknehmen. Davon nimmt der Mieter ausdrücklich Kenntnis.

§ 3 Sperre der Halle

  1. Der Geschäftsführer oder sein Beauftragter kann die Halle vor oder während der Benutzung sperren, wenn er feststellt, das gegen Bestimmungen dieser Hallenordnung verstoßen wird oder wenn durch die Benutzung oder Weiterbenutzung eine erhebliche Beschädigung zu erwarten ist. Der Hallenwart hat die gleichen Rechte, wenn Gefahr im Verzuge ist, offensichtlich gegen wichtige Bestimmungen dieser Hallenordnung verstoßen wird oder erhebliche Beschädigungen zu erwarten sind.
  2. Bereits erteilte Nutzungsgenehmigungen durch die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg können jederzeit zurückgenommen werden, wenn dies aus unvorhergesehenen wichtigen Gründen erforderlich ist. Ein Anspruch auf Rückzahlung des Mietpreises und weitere Entschädigungsleistungen besteht nur bei grob fahrlässigem Verschulden der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg oder seiner Beauftragten.

§ 4 Benutzungserlaubnis

  1. Jeder Nutzung muss eine entsprechende Vereinbarung ( Mietvertrag ) mit dem Mieter zugrunde liegen. Der Mietvertrag ist erst gültig, wenn dieser vom Mieter und vom Geschäftsführer oder von seinem Beauftragten unterzeichnet ist. Jeder Vertragspartner erhält eine Ausfertigung des Mietvertrages. Mündliche Mietverträge haben keine Gültigkeit.
  2. Anträge auf Hallenvermietung sind an den Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg zu richten.
  3. Dauermietern wird die Benutzungserlaubnis auf unbestimmte Zeit erteilt. Sie erlischt nur wenn dies der Dauermieter oder die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg mindestens 6 Monate zum 30. Juni oder 31. Dezember eines Jahres dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich erklärt hat. Gründe für die Kündigung müssen nicht genannt werden. 
  4. Die durch den Mietvertrag vereinbarte Benutzungsberechtigung erlaubt die Benutzung der Tuchbleichenhalle während der festgelegten Zeiten für die im Vertrag genannten Zwecke unter der Bedingung, dass der Benutzer sämtliche Vorschriften und Vereinbarungen dieser Benutzungsordnung rechtsverbindlich anerkennt.
  5. Die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg überlässt dem Mieter die Halle in gebrauchsfertigem Zustand. Über die Abrechnung von Nebenleistungen wie Strom, Heizung, Wasser, Müll u. a. müssen im Mietvertrag ausdrücklich konkrete Vereinbarungen getroffen werden. Kann der Mieter die Halle aus Gründen, die die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg zu vertreten hat, nicht im vereinbarten Umfang nutzen, tritt eine im Mietvertrag vereinbarte Erstattung über die Nichtnutzung in Kraft. Der Mieter hat dies dem Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg unverzüglich anzuzeigen. 
  6. Der Mieter ist verpflichtet, die Halle jeweils vor der Benutzung auf ihre ordnungsmäßige Beschaffenheit für den gewollten Zweck zu überprüfen und eventuelle Mängel dem Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg oder in Vertretung dem Hallenwart oder seinem Beauftragten unverzüglich anzuzeigen.

§ 5 Benutzungszeiten

  1. Die Benutzung der Halle richtet sich nach dem von der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg aufgestellten Benutzungsplan für Dauer- und Einzelnutzung in der jeweils gültigen Form. Bei Änderungen der Nutzungszeiten erhält jeder Dauermieter von der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg einen neuen Belegungsplan.
  2. Die Benutzung ist ganzjährig, auch in den Ferien möglich. Bestimmte Nutzungs- oder Nichtnutzungszeiten sind nicht ausdrücklich festgelegt. Im Einzelfall entscheidet der Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg.
  3. Sollte es zwischen Mietern zu Meinungsverschiedenheiten oder Missverständnissen über Belegungszeiten kommen, ist sofort der Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg zu verständigen, der im gegenseitigen Einvernehmen eine Schlichtung herbeiführen soll. Gelingt dies nicht einvernehmlich, entscheidet der Geschäftsführer nach Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit allein. Der dann getroffenen Anordnung ist Folge zu leisten.

§ 6 Pflichten der Benutzer und Veranstalter

  1. Die Nutzer sind verpflichtet, den Weisungen des Geschäftsführers oder seines Beauftragten der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg Folge zu leisten. Bei jeder Benutzung muss ein verantwortlicher Leiter der Gruppe (Mieter) anwesend sei, dem die reibungslose und ordnungsmäßige Durchführung der Veranstaltung obliegt.
  2. Die Halle muss spätestens bis zum Beginn der nächsten Nutzung wieder so hergestellt sein, dass sie für den Folgenutzer brauchbar ist. Alle Außentüren sind beim Verlassen der Halle nach Übungszeiten oder Veranstaltungen zu verschließen. Jeder Mieter erhält von der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg einen oder mehrere für seine Nutzungsart geeignete Hallenschlüssel, die er sorgfältig aufbewahren muss. Bei Verlust entscheidet die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg, ob eine neue Schließanlage eingebaut werden muss oder ob eine andere Schadensbegrenzung möglich ist. Die Kosten dafür trägt der Mieter. 
  3. In der Halle allgemein vorhandene Sportgeräte und Einrichtungen können von allen Hallennutzern kostenlos in Anspruch genommen werden. Alle Geräte sind nach Benutzung wieder an die vorgesehenen Plätze zu stellen. Auf die pflegliche Behandlung ist zu achten. Für Beschädigungen haftet der Nutzer. Beschädigungen sind unverzüglich dem Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg oder seinem Beauftragten, ersatzweise dem Hallenwart, zu melden.
  4. Das Fußballspielen ist nur mit weichen, spezial beschichteten Softbällen in geringem Umfang erlaubt.
  5. Jeder Mieter und Nutzer ist verpflichtet, Ordnung und Sauberkeit zu wahren. Er hat auch dafür in geeigneter Weise Sorge zu tragen, dass seine Sportler, Gäste, Helfer oder Dienstleister diese Ordnung beachten.
  6. Sporttreibende dürfen nur mit sauberen Turnschuhen mit nicht färbenden Sohlen in die Halle. Turnschuhe, die auf der Straße getragen werden, sind nicht zulässig.

§ 7 Besondere zusätzliche Vorschriften für Veranstaltungen

  1. Rauchen in der Halle ist grundsätzlich verboten.
    Für Raucher ist vor der Halle, mit entsprechenden Aschenbechern, eine Möglichkeit zu schaffen.
  2. Wenn Getränke in der Halle ausgeschenkt werden, ist der Mieter dafür verantwortlich, dass das Leergut von nicht in Kommission gelieferter Ware in Mehrwegflaschen nach den jeweils gültigen Umweltvorschriften der Gemeinde sachgerecht entsorgt wird.  Bei Veranstaltungen ist in der Regel Palmbräu-Bier auszuschenken, das vom örtlichen Getränkehandel bezogen werden kann. Bei Bewirtung mit Speisen ist ausschließlich Mehrweggeschirr und –besteck zu verwenden. Der Einsatz von Einweggeschirr und Einwegbesteck ist nicht erlaubt.
  3. Bei Veranstaltungen kann das Aufstellen der Tische und Stühle frühestens nach dem vertraglich vereinbarten Übergabetermin erfolgen. Nach Veranstaltungsende muss die Bestuhlung rechtzeitig vor der Endabnahme durch einen Beauftragten der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg an seinen regelmäßigen Aufbewahrungsplatz zurückgestellt werden. Die Endreinigung wird durch den Mietvertrag geregelt. In jedem Fall sind die Halle und die Nebenräume besenrein zu hinterlassen. Bei der Vermittlung einer Reinigungshilfe nach Veranstaltung ist die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg behilflich. 
  4. Der für eine Veranstaltung notwendige Aufbau in der Halle obliegt dem Veranstalter. Veränderungen von Anlagen und Einrichtungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg. Der Veranstalter ist für einen ausreichenden Ordnungsdienst und reibungslosen Ablauf der Veranstaltung verantwortlich. Für jede Veranstaltung muss ein Verantwortlicher benannt werden, der auf die Einhaltung der Hallenordnung zu achten hat. Wenn die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg keine andere Person genannt bekommt, ist dies der Unterzeichner des Mietvertrages. Die polizeilichen Vorschriften, die Feuerschutzbestimmungen und das Gesetz zum Schutze der Jugend müssen eingehalten werden. 
  5. Dekorationen in der Halle dürfen nur ohne Beschädigung der Halle angebracht werden. Nägel und Schrauben sind nicht zulässig.

§ 8 Hausrecht

  1. In der Halle übt der Hallenwart der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg, der Geschäftsführer der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg oder ein ausdrücklich von diesen Personen Beauftragter das Hausrecht uneingeschränkt aus. Er sorgt für die Einhaltung der Benutzungsordnung.
  2. Benutzer der Halle, die dieser Hallenbenutzungsordnung zuwiderhandeln oder die Ordnung stören, können von dem Verantwortlichen nach § 6 Nr. 4 oder von den Personen nach § 8 Nr. 1 zeitweise oder dauernd von der Benutzung der Halle ausgeschlossen werden. 

§ 9 Haftung

  1. Mieter, Benutzer und Veranstalter haften für alle Schäden, die ihnen selbst, der Vereinsgemeinschaft oder Dritten anlässlich der Benutzung entstehen. Sie stellen die Vereinsgemeinschaft von allen Schadenersatzforderungen Dritter frei. Entstehende Schäden an der Halle oder deren Einrichtungen sind der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg unverzüglich zu erstatten. Die Reparatur erfolgt durch die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg oder deren Beauftragte. Sondervereinbarungen sind im Ausnahmefall möglich.
  2. Die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg haftet ausdrücklich auch nicht für Schäden an abgestellten Fahrzeugen auf dem Parkplatz Tuchbleiche vor der Halle, abgelegte Kleidungsstücke und andere von den Benutzern, deren Gästen oder Helfern mitgebrachte oder abgestellte Sachen.
  3. Bei Veranstaltungen, bei denen die Teilnehmer, Zuschauer oder die Halle und die Anlage in besonderem Maße gefährdet sein können, ist der Veranstalter verpflichtet, eine entsprechende Haftpflichtversicherung abzuschließen, von deren Nachweis die Überlassung der Halle abhängig gemacht werden kann.

§ 10 Gebühren

  1. Die Hallengebühren richten sich nach den jeweils gültigen Festlegungen der Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg. Abweichende Gebühren können in Ausnahmefällen nur schriftlich im Mietvertrag vereinbart werden.
  2. Die Gebühren legt der Hallenausschuss fest. Es gilt die jeweilige aktuelle Preisliste, die beim Geschäftsführer jederzeit angefordert werden kann.
  3. Preisvorteile für Vereinsmitglieder sind nicht an Dritte übertragbar.

§ 11 Inkrafttreten

  1. Die Benutzungsordnung tritt am Tag nach der Übernahme der Halle durch die Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg in Kraft. Jeder Mieter erkennt mit Unterzeichnung des Mietvertrages diese Benutzungsordnung an.

Neckargemünd, 24. März 1993
Vereinsgemeinschaft Tuchbleichenhalle Dilsberg

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